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Z1 2011 4

Obergericht, Zivilabteilung — Z1 2011 4

Zug OG · 2011-06-16 · Deutsch ZG

Art. 99 Abs. 1 ZPO; Art. 126 ZPO; Art. 312 ZPO; Art. 322 ZPO. – Stellt der Rechtsmittelgegner nach Zustellung der Berufungsschrift bzw. der Beschwerde und Ansetzung der gesetzlichen Frist zur Rechtsmittelbeantwortung ein Kautionsbegehren, drängt sich daher in der Regel die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Kautionspflicht bzw. bei deren Bejahung bis zur Leistung der Kaution auf. Grundlage dafür bildet Art. 126 Abs. 1 ZPO.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei, wenn eine der in lit. a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt ist, auf Antrag der beklagten Partei für deren Par- teientschädigung Sicherheit zu leisten. Diese Pflicht besteht auch bei Rechtsmitteln an die obere Instanz; der Einleger des Rechtsmittels gilt dabei als klagende Partei (vgl. dazu Rüegg, Basler Kommentar, Basel 2010, N 4 zu Art. 99 ZPO). Die Sicherstel- lung der Anwaltskosten hat zum Ziel, für den Fall des Obsiegens die tatsächliche Zahlung dieser Kosten zu sichern. Dieser Zweck lässt sich mit dem Entscheid über die Parteientschädigung selbst nicht erreichen (Urteil des Bundesgerichts 4P.194/2005, E.2.2). Es können bei der Partei, welche das Verfahren veranlasst und damit die Voraussetzung für die Entstehung von Prozesskosten schafft, Umstände vorliegen (z.B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsunfähigkeit), welche die Gefahr nach- träglicher Uneinbringlichkeit der im Zusammenhang mit der Führung des Prozesses entstehenden Kosten stark erhöhen (Isler, Die Kautionspflicht im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. 1967, S. 3). Der Gegenpartei ist daher nicht zuzumuten, ih- rerseits Kosten verursachende Prozesshandlungen vorzunehmen, bevor von der kau- tionspflichtigen Partei beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Sicher- heit für die Parteientschädigung geleistet ist. Die Leistung einer Sicherheit für eine möglicherweise anfallende Parteientschädigung ist, sofern sie gerichtlich verfügt worden ist, eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. f. ZPO. Kommt die pflichtige Partei ihrer Leistungspflicht innert der in Art. 101 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Nachfrist nicht nach, ist auf die Klage, Widerklage, das Gesuch oder das Rechtsmittel nicht einzutreten (Rüegg, a.a.O., N 1 und 4 zu Art. 99 ZPO).

E. 2 Im erstinstanzlichen Verfahren handelt es sich bei den Fristen zur Klage- bzw. Gesuchsbeantwortung um richterliche und demgemäss erstreckbare Fristen (Art. 222 Abs. 1, Art. 253, Art. 144 Abs. 2 ZPO). Eine beklagte Partei, die von der klagenden Kaution verlangt, kann sich daher die Frist zur Beantwortung der Klage bzw. des Gesuches bis zum Abschluss eines Kautionsverfahrens erstrecken las- sen. Im Rechtsmittelverfahren handelt es sich bei den Fristen für die Beantwor- tung des Rechtsmittels dagegen um gesetzliche, nicht erstreckbare Fristen (Art. 312, Art. 321, Art. 144 Abs. 1 ZPO). Stellt der Rechtsmittelgegner nach Zustellung 319

Rechtspflege der Berufungsschrift bzw. der Beschwerde und Ansetzung der gesetzlichen Frist zur Rechtsmittelbeantwortung ein Kautionsbegehren, drängt sich daher in der Re- gel die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Kautionspflicht bzw. bei deren Bejahung bis zur Leistung der Kaution auf. Grundlage dafür bildet Art. 126 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht das Verfahren sis- tieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängig ist. Mit dem Kautionsverfahren wird – wie bereits erwähnt – der Zweck verfolgt, dass der Prozessgegner Kosten verursachende Rechtshandlungen – hier die Beantwortung des Rechtsmittels – erst zu tätigen hat, wenn die tatsächliche Zahlung seiner Parteientschädigung gesichert ist. Insofern dient eine Verfahrens- sistierung diesem Zweck. Sie ist mithin «zweckmässig» im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO und entspricht einem echten Bedürfnis des Rechtsmittelgegners (vgl. Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7305). Das Interesse des Rechtsmittelgegners an einer Verfahrenssistierung überwiegt das- jenige des Rechtsmittelsklägers an einer beschleunigten Verfahrensabwicklung. Die Verfahrenssistierung im Falle eines im Rechtsmittelverfahren gestellten Kau- tionsbegehrens entspricht denn auch früherer kantonal-rechtlicher Praxis (vgl. dazu Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4 zu Art. 279 ZPO/SG). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es dem potentiellen Rechtsmittel- gegner offen steht, bereits vor Einreichung eines Rechtsmittels vorsorglich für den Fall einer Rechtsmittelerhebung durch die Gegenpartei ein Kautionsgesuch zu stel- len mit dem Ziel, dass die Rechtsmitteleingabe erst nach durchgeführtem Kautions- verfahren zur Beantwortung zugestellt werde. Dies kann für Fälle angezeigt sein, in denen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Kaution verfügt worden war. (…) Obergericht, I. Zivilabteilung, 16. Juni 2011 Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 nicht ein (4A_303/2011) Art. 126 Abs. 1 ZPO. – Sistierung im ordentlichen Verfahren; Kostenregelung. Aus den Erwägungen:

E. 4 Das vorliegende Verfahren wurde am 7. Januar 2011 und damit nach Inkraft- treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) rechtshängig, weshalb deren Bestimmungen anzuwenden sind (Art. 404 ZPO). 320

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtspflege Art. 99 Abs. 1 ZPO; Art. 126 ZPO; Art. 312 ZPO; Art. 322 ZPO. – Stellt der Rechts- mittelgegner nach Zustellung der Berufungsschrift bzw. der Beschwerde und An- setzung der gesetzlichen Frist zur Rechtsmittelbeantwortung ein Kautionsbe- gehren, drängt sich daher in der Regel die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Kautionspflicht bzw. bei deren Bejahung bis zur Leistung der Kaution auf. Grundlage dafür bildet Art. 126 Abs. 1 ZPO. Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei, wenn eine der in lit. a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt ist, auf Antrag der beklagten Partei für deren Par- teientschädigung Sicherheit zu leisten. Diese Pflicht besteht auch bei Rechtsmitteln an die obere Instanz; der Einleger des Rechtsmittels gilt dabei als klagende Partei (vgl. dazu Rüegg, Basler Kommentar, Basel 2010, N 4 zu Art. 99 ZPO). Die Sicherstel- lung der Anwaltskosten hat zum Ziel, für den Fall des Obsiegens die tatsächliche Zahlung dieser Kosten zu sichern. Dieser Zweck lässt sich mit dem Entscheid über die Parteientschädigung selbst nicht erreichen (Urteil des Bundesgerichts 4P.194/2005, E.2.2). Es können bei der Partei, welche das Verfahren veranlasst und damit die Voraussetzung für die Entstehung von Prozesskosten schafft, Umstände vorliegen (z.B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsunfähigkeit), welche die Gefahr nach- träglicher Uneinbringlichkeit der im Zusammenhang mit der Führung des Prozesses entstehenden Kosten stark erhöhen (Isler, Die Kautionspflicht im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. 1967, S. 3). Der Gegenpartei ist daher nicht zuzumuten, ih- rerseits Kosten verursachende Prozesshandlungen vorzunehmen, bevor von der kau- tionspflichtigen Partei beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Sicher- heit für die Parteientschädigung geleistet ist. Die Leistung einer Sicherheit für eine möglicherweise anfallende Parteientschädigung ist, sofern sie gerichtlich verfügt worden ist, eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. f. ZPO. Kommt die pflichtige Partei ihrer Leistungspflicht innert der in Art. 101 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Nachfrist nicht nach, ist auf die Klage, Widerklage, das Gesuch oder das Rechtsmittel nicht einzutreten (Rüegg, a.a.O., N 1 und 4 zu Art. 99 ZPO).

2. Im erstinstanzlichen Verfahren handelt es sich bei den Fristen zur Klage- bzw. Gesuchsbeantwortung um richterliche und demgemäss erstreckbare Fristen (Art. 222 Abs. 1, Art. 253, Art. 144 Abs. 2 ZPO). Eine beklagte Partei, die von der klagenden Kaution verlangt, kann sich daher die Frist zur Beantwortung der Klage bzw. des Gesuches bis zum Abschluss eines Kautionsverfahrens erstrecken las- sen. Im Rechtsmittelverfahren handelt es sich bei den Fristen für die Beantwor- tung des Rechtsmittels dagegen um gesetzliche, nicht erstreckbare Fristen (Art. 312, Art. 321, Art. 144 Abs. 1 ZPO). Stellt der Rechtsmittelgegner nach Zustellung 319

Rechtspflege der Berufungsschrift bzw. der Beschwerde und Ansetzung der gesetzlichen Frist zur Rechtsmittelbeantwortung ein Kautionsbegehren, drängt sich daher in der Re- gel die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Kautionspflicht bzw. bei deren Bejahung bis zur Leistung der Kaution auf. Grundlage dafür bildet Art. 126 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht das Verfahren sis- tieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängig ist. Mit dem Kautionsverfahren wird – wie bereits erwähnt – der Zweck verfolgt, dass der Prozessgegner Kosten verursachende Rechtshandlungen – hier die Beantwortung des Rechtsmittels – erst zu tätigen hat, wenn die tatsächliche Zahlung seiner Parteientschädigung gesichert ist. Insofern dient eine Verfahrens- sistierung diesem Zweck. Sie ist mithin «zweckmässig» im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO und entspricht einem echten Bedürfnis des Rechtsmittelgegners (vgl. Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7305). Das Interesse des Rechtsmittelgegners an einer Verfahrenssistierung überwiegt das- jenige des Rechtsmittelsklägers an einer beschleunigten Verfahrensabwicklung. Die Verfahrenssistierung im Falle eines im Rechtsmittelverfahren gestellten Kau- tionsbegehrens entspricht denn auch früherer kantonal-rechtlicher Praxis (vgl. dazu Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4 zu Art. 279 ZPO/SG). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es dem potentiellen Rechtsmittel- gegner offen steht, bereits vor Einreichung eines Rechtsmittels vorsorglich für den Fall einer Rechtsmittelerhebung durch die Gegenpartei ein Kautionsgesuch zu stel- len mit dem Ziel, dass die Rechtsmitteleingabe erst nach durchgeführtem Kautions- verfahren zur Beantwortung zugestellt werde. Dies kann für Fälle angezeigt sein, in denen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Kaution verfügt worden war. (…) Obergericht, I. Zivilabteilung, 16. Juni 2011 Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 nicht ein (4A_303/2011) Art. 126 Abs. 1 ZPO. – Sistierung im ordentlichen Verfahren; Kostenregelung. Aus den Erwägungen:

4. Das vorliegende Verfahren wurde am 7. Januar 2011 und damit nach Inkraft- treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) rechtshängig, weshalb deren Bestimmungen anzuwenden sind (Art. 404 ZPO). 320